Vereinssatzung
Förderverein Flügelchen – Nester
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Förderverein trägt den Namen „Flügelchen – Nester “. Er soll in das Vereinsre-gister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Förderverein wurde am 30.10.2020 errichtet und hat seinen Sitz in Stade-Bützfleth.
(3) Der Förderverein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins, Mittelverwendung
(1) Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung mild-tätiger Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für eine ganzheitliche Betreuung von Familien mit einem lebensverkürzend erkrankten Kind, den Aufbau und die Unterhaltung von Wohngruppen, s.g. Nester, für Familien mit einem erkrankten Kind und zur Erfüllung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken. Der Förderverein beschafft die finanziellen Mittel für:
1. Die gegebenenfalls kostenfreie Unterbringung von Kindern und ihren Familien, die sich in medizinischen, gesundheitlichen, sozialen oder emotionalen Notsituationen befinden in den s.g. Nestern, d.h. in Wohneinrichtungen für Familien mit einem erkrankten Kind.
2. Die Betreuung und Begleitung der unter 1 genannten Kinder und Jugendli-chen, d.h. die Pflege und Förderung kranker und schwerkranker Kinder und Jugendlicher mit unterschiedlichen Krankheitsbildern zur Entlastung der El-tern.
3. Die ganzheitliche Betreuung und Begleitung der Angehörigen kranker und schwerkranker Kinder.
4. Die Zusammenarbeit und Netzwerkbildung mit Kliniken, Arztpraxen, SAPV-Teams (spezialisierte ambulante Palliativversorgung von Kindern und Ju-gendlichen mit fachlich spezialisiertem Pflegepersonal und Ärzten), Jugend-ämtern, Kindertagesstätten und Schulen sowie therapeutischen Einrichtun-gen und anderen Vereinen und Verbänden.
5. Die Förderung des Ehrenamts, d.h. die Ausbildung von ehrenamtlichen Hel-fern und deren Begleitung im Einsatz.
(3) Der Förderverein leistet Öffentlichkeitsarbeit und kümmert sich um die Beschaf-fung von Mitteln.
(4) Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln, abgesehen von Ansprüchen auf nachgewiesene Auslagen, die dem Förderverein dienen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen oder juristische Perso-nen sein, die die Ziele des Fördervereins unterstützen.
(2) Der Förderverein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(3) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
(4) Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Förderverein. Die Art der Unterstüt-zung ist ihnen überlassen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Förderverein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auf-lösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist durch den Vorstand zu be-stätigen. Die schriftliche Austrittserklärung kann jeweils zum Ende des Folgemo-nats erfolgen.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind ins-besondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungs-gemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Fördervereins endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind
a) Der Vorstand und
b) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins. Ihm obliegen die verantwortli-che Durchführung der organisatorischen Aufgaben sowie die rechtliche Vertretung des Fördervereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung.
(2) Der Vorstand des Fördervereins besteht i. S. d. § 26 BGB aus folgenden Mitglie-dern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/-in
d) dem/der Schriftführer/-in
e) mindestens 2 Beisitzern/-innen
(3) Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsord-nung geben.
(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ver-treterin bzw. einen Vertreter bestellen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, insbeson-dere für:
– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– die Verwaltung des Fördervereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresbe-richts
– die Aufnahme neuer Mitglieder
– die Einstellung und Entlassung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbei-tern/
-innen von „Flügelchen – Nester “
(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vor-sitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/-in einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmit-glied dem Verfahren widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des gesamten Vorstands anwesend ist. Bei der Beschlussfassung ent-scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/seiner Stellvertreters/-in. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/-in hilfsweise von ei-nem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung mit Wahlen tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einla-dung erfolgt vorher schriftlich, elektronisch und mündlich durch den/die Vorsit-zende(n) oder im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/-in. Die Mitglie-derversammlung ist nicht öffentlich.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstands anwesend ist.
(4) Protokolle sind anzufertigen und von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Diese sind für die Mitglieder zum Bei-spiel durch Aushang im Gebäude oder durch Einloggen im Mitgliederbereich auf der Webseite des Vereins einzusehen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) für die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
b) für die Entlastung, die Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des För-dervereins
d) die Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des abgelaufenen Geschäfts-jahres
e) für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen, die schriftliche Abhaltung der Wahl auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen blei-ben außer Betracht.
(8) Für die Änderung der Satzungen einschließlich des Fördervereinszwecks bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der berechtigten Stimmen, zur Auflösung des För-dervereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der berechtigten Stimmen notwen-dig.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/-innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Fördervereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/-in und von dem/der Schriftführer/-in oder einem von der Versammlung gewählten Protokollfüh-rer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Fördervereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von §10 Absatz (7) dieser Satzung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Einrichtung Förderverein Lebensraum Kind e.V., Fehrenkamp 24, 27624 Geestland, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. Oktober 2020 verabschiedet.
Die Änderung der vorstehenden Satzung wurde am 04.02.2021 verabschiedet.
Stade-Bützfleth, 04.02.2021